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Mit Hauptversammlungsbeschluß vom 09.09.2009 wurde der Vereinssitz nach Weeze verlegt. Bei dieser Gelegenheit der Satzungsänderung haben wir außerdem die, noch etwas unpädagogisch und holprigen, Formulierungen der Satzung umformuliert, um unser Projektanliegen auch in der Satzung besser darzustellen. Hier also die neue Satzung gültig ab dem 09.09.2009, die bereits beim Notar eingereicht, jedoch noch nicht vom Amtsgericht bestätigt wurde.:

Satzung Pollution Police e.V.

§ 1 Name und Sitz 

1.      Der Verein führt den Namen „Pollution Police e.V.“.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in 47652 Weeze; Nordring; Geb. 154.

3.      Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen.

4.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereines ist die Förderung der Jugendhilfe und der Jugenderziehung.
  • Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Die Verbreitung einer lebensbejahenden, optimistischen, auf sozialen Werten basierenden und integrativen Lebensphilosophie für Kinder und Jugendliche.
  • Eine Pfadfinder-Jugendarbeit. Wir streben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der WOSM (World Organisation of Scouting Movement) an.
  • Eine besondere Jugendbegleitung. Wobei unter „besonders“ folgendes verstanden werden soll:
    • Die Kompetenzen eines jeden Einzelnen über sich hinaus zu entwickeln. Das Ziel dabei ist die eigene Weiterentwicklung, nicht ein bewertetes Ergebnis. (Der Weg ist das Ziel.)
    • Dass, die Jugendarbeit im Pollution Police e.V. allen Kindern und Jugendlichen offen steht.
    • Durch Sponsoren aus der lokalen Wirtschaft eine vielseitige Ausbildung mit vielen Abschlüssen wie:

1.      Erste Hilfe

2.      DLRG Rettungsschein

3.      Hufeisen

4.      Segelfliegen

5.      Judo/Kampfsport

6.      Jagdschein

7.      etc.

um Impulse und Einblicke in viele Bereiche zu ermöglichen. 

  • Die Kinder und Jugendlichen sollen durch die Erweiterung der persönlichen Ressourcen in die Lage versetzt werden, für die besonderen Anforderungen der Wirtschaft vorbereitet zu sein. Den fördernden Unternehmen werden die Jugendlichen als Praktikanten und Bewerber empfohlen. Dadurch entsteht eine „Win-Win“- Situation:
    • Der Verein erhält finanzielle Förderung,
    • Die Wirtschaft erhält Bewerber und …  
    • Die Jugendlichen erhalten eine eigene selbstbestimmte Perspektive.

 

  • Durch Unterstützung der Kinder und Jugendlichen im schulischen Bereich durch ehrenamtliche Partnerlehrer, die gegebenenfalls kostenlos Nachhilfe geben.

  • Suchtprävention

  • Die Produktion eines Actionfilmes für Kinder, in der o.g. Ideen und Werte in die Handlung eingebaut werden.

  • Eine wöchentliche Gruppenstunde für Mitglieder, mit Inhalten, von den Kindern ausgehend und für die Kinder konzipiert ist. Diese orientiert sich an den unten genannten Pfadfinderregeln:

Diese Pfadfinderregeln lauten wie folgt:

  - Auf einen Pfadfinder kann man unerschütterlich bauen.
 

- Der Pfadfinder ist zuverlässig und ehrlich. Er sagt was er denkt und tut was er sagt.

  - Glaube und Herkunft: Alles ist wichtig, alles darf sein.
  - Ein Pfadfinder ist tolerant.
  - Ein Pfadfinder ist Freund aller Menschen und Bruder aller Pfadfinder.  
  - Er macht jeden Tag eine gute Tat.
  - Ein Pfadfinder ist höflich, rücksichtsvoll, hilfsbereit.
  - Ein Pfadfinder schützt Pflanzen und Tiere.
  - Ein Pfadfinder pflegt grundsätzlich einen respektvollen Umgang mit seinen Mitmenschen. Auch in Situationen des Anleitens und des Angeleitet - Werdens.
  - Ein Pfadfinder nimmt Herausforderungen an und gibt auch in Schwierigkeiten nicht auf.
  - Ein Pfadfinder lebt einfach und umweltbewusst.
  - Ein Pfadfinder lebt soziale Werte in seinen Gedanken, Worten und Werken.
  - Eine gesunde Lebensweise ist für einen Pfadfinder wichtig. Somit haben Drogen jeglicher Art nichts in unserer Pfadfinderarbeit zu suchen.
  • Eine zweite wöchentliche Gruppenstunde oder Projektarbeit, in Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen.
  • Durch die Sponsoringverträge/Sponsoringmitgliedschaften der lokalen Wirtschaft ist es möglich eine breite Zugänglichkeit zum Pollution Police Angebot für alle Kinder und Jugendlichen zu schaffen. Außerdem werden die o.g. Vielseitigkeitsprojekte und der Unterhalt des Jugendheimes unter Anderem durch diese Mittel finanziert.
  • Unterstützung zur Gründung von lokalen Ortsgruppen, die wiederum gemeinnützige Vereine sind. Das macht den Pollution Police e.V. langfristig zu einem Dachverband.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung 

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-

schaftliche Zwecke.

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins.

3.      Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des

Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewie-

sener Auslagen. 

§ 4 Mitglieder 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.

Das Mitglied kann schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr und erlischt dann. Eine schriftlichre Bestätigung des Vereinsaustrittes erfolgt durch den Vorstand.

Ehrenmitglieder können ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung schriftlich ihren Austritt gegenüber einem Vorstandsmitglied erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über den drohenden Ausschluß informiert wurde. Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn in den oben genannten Fällen die Zustellung einer Mahnung nur deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von dem Ausschluss in Kenntnis zu setzen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen Regeln verstößt, die dem Zweck des Vereines dienen. In diesem Falle kann der Ausschluss vom Vorstand entschieden werden.  

§ 6 Beiträge 

Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Darüber hinaus kann, wenn es der Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins dient, eine besondere Umlage erhoben werden.

Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

Weitere Geschwister oder Familienmitglieder zahlen nur einen hälftigen Beitrag.

Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 tel Mehrheit gewählt wurden, sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen (z.B. bei minderbemittelten Familien).

Sämtliche durch das Mitglied entstandene (z.B. Rücklastschriften, Mahngebühren etc.) sind durch das Mitglied dem Verein zu erstatten. 

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

Der Entwickler des Projektes „Pollution Police“ und Vereinsgründer Dirk Leiber gehört dem Vorstand lebenslang an. Seine Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Rücktrittserklärung gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes oder bei Handlungsunfähigkeit. Solange Dirk Leiber dem Vorstand als Mitglied angehört, steht ihm der Vorsitz im Vereinsvorstand zu, sofern er hierauf nicht durch Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand verzichtet hat. .

§ 8 Mitgliederversammlung 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentlche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von 25% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.  

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein Einladungsschreiben. Diesem ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung hinzuzufügen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der in §8 dieser Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit aufzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Vereinsgeschäftstelle einzureichen.  

§ 10 Gang der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Ist dieser auch verhindert oder wünscht die Mitgliederversammlung dies, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Ein Versammlungsleiter ist auch dann zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll.

Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in §9 genannten Frist erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 80% der Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. In dem von ihm geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses niederzuschreiben. Das Protokoll haben der Versammlungsleiter bzw. der Vorstandsvorsitzende und der Versammlungsleiter sowie der Protokollführer zu unterschreiben.

Eine Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Entlastung des Vorstandes. 

§ 11 Rechnungsprüfung 

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.  

§ 12 Einstellungen und Beschäftigungsverhältnisse 

Einstellungen und Beschäftigungsverhältnisse werden vom Vorstand vorgenommen. 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereines ist Kleve, Deutschland

Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann – grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

§ 14 Auflösung des Vereins   

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

2.      Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

1.      Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die: Offene Kinder und Jugendeinrichtung Weezer Wellenbrecher Bahnstrasse 36 in 47652 Weeze, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Einrichtung ist eine Jugendeinrichtung der Gemeinde Weeze (kommunale Jugendeinrichtung). Sollte diese Einrichtung bei Auflösung des Vereines nicht mehr existieren, entscheiden die Liquidatoren an welchen gemeinnützigen Zweck das Vermögen des Vereins geht. 

Die Verlegung des Vereinssitzes und Satzungsänderungen wurden von der Hauptversammlung am 09.09.2009 beschlossen.