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Mit Hauptversammlungsbeschluß vom
09.09.2009 wurde der Vereinssitz nach Weeze verlegt. Bei dieser
Gelegenheit der Satzungsänderung haben wir außerdem die, noch etwas
unpädagogisch und holprigen, Formulierungen der Satzung umformuliert, um
unser Projektanliegen auch in der Satzung besser darzustellen. Hier also
die neue Satzung gültig ab dem 09.09.2009, die bereits beim Notar
eingereicht, jedoch noch nicht vom Amtsgericht bestätigt wurde.:
Satzung Pollution
Police e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Pollution Police e.V.“.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in 47652 Weeze; Nordring; Geb. 154.
3.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen.
4.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
-
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
-
Zweck des Vereines
ist die Förderung der Jugendhilfe und der Jugenderziehung.
-
Der Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch:
-
Die Verbreitung
einer lebensbejahenden, optimistischen, auf sozialen Werten
basierenden und integrativen Lebensphilosophie für Kinder und
Jugendliche.
-
Eine
Pfadfinder-Jugendarbeit. Wir streben eine partnerschaftliche
Zusammenarbeit mit der WOSM (World Organisation of Scouting Movement)
an.
-
Eine besondere
Jugendbegleitung. Wobei unter „besonders“ folgendes verstanden
werden soll:
-
Die Kompetenzen
eines jeden Einzelnen über sich hinaus zu entwickeln. Das Ziel
dabei ist die eigene Weiterentwicklung, nicht ein bewertetes
Ergebnis. (Der Weg ist das Ziel.)
-
Dass, die
Jugendarbeit im Pollution Police e.V. allen Kindern und
Jugendlichen offen steht.
-
Durch Sponsoren
aus der lokalen Wirtschaft eine vielseitige Ausbildung mit
vielen Abschlüssen wie:
1.
Erste
Hilfe
2.
DLRG
Rettungsschein
3.
Hufeisen
4.
Segelfliegen
5.
Judo/Kampfsport
6.
Jagdschein
7.
etc.
um Impulse und Einblicke in viele Bereiche zu ermöglichen.
-
Die Kinder und
Jugendlichen sollen durch die Erweiterung der persönlichen
Ressourcen in die Lage versetzt werden, für die besonderen
Anforderungen der Wirtschaft vorbereitet zu sein. Den fördernden
Unternehmen werden die Jugendlichen als Praktikanten und Bewerber
empfohlen. Dadurch entsteht eine „Win-Win“- Situation:
-
Der Verein
erhält finanzielle Förderung,
-
Die Wirtschaft
erhält Bewerber und …
-
Die
Jugendlichen erhalten eine eigene selbstbestimmte Perspektive.
-
Durch Unterstützung
der Kinder und Jugendlichen im schulischen Bereich durch ehrenamtliche Partnerlehrer, die gegebenenfalls
kostenlos Nachhilfe geben.
-
Suchtprävention
-
Die Produktion
eines Actionfilmes für Kinder, in der o.g. Ideen und Werte in die
Handlung eingebaut werden.
-
Eine wöchentliche
Gruppenstunde für Mitglieder, mit Inhalten, von den Kindern
ausgehend und für die Kinder konzipiert ist. Diese orientiert sich
an den unten genannten Pfadfinderregeln:
Diese Pfadfinderregeln lauten wie folgt:
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- Auf einen Pfadfinder kann man unerschütterlich bauen.
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- Der Pfadfinder ist zuverlässig und ehrlich. Er sagt was er
denkt und tut was er sagt. |
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- Glaube und Herkunft: Alles ist wichtig, alles darf sein.
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- Ein Pfadfinder ist tolerant. |
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- Ein Pfadfinder ist Freund aller Menschen und Bruder aller
Pfadfinder. |
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- Er macht jeden Tag eine gute Tat. |
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- Ein Pfadfinder ist höflich, rücksichtsvoll, hilfsbereit. |
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- Ein Pfadfinder schützt Pflanzen und Tiere. |
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- Ein Pfadfinder pflegt grundsätzlich einen respektvollen Umgang
mit seinen Mitmenschen. Auch in Situationen des Anleitens und
des Angeleitet - Werdens. |
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- Ein Pfadfinder nimmt Herausforderungen an und gibt auch in
Schwierigkeiten nicht auf. |
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- Ein Pfadfinder lebt einfach und umweltbewusst. |
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- Ein Pfadfinder lebt soziale Werte in seinen Gedanken, Worten
und Werken. |
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-
Eine gesunde Lebensweise ist für einen Pfadfinder wichtig. Somit
haben Drogen jeglicher Art nichts in unserer Pfadfinderarbeit zu
suchen. |
-
Eine zweite
wöchentliche Gruppenstunde oder Projektarbeit, in Zusammenarbeit mit
Vereinen und Organisationen.
-
Durch die
Sponsoringverträge/Sponsoringmitgliedschaften der lokalen Wirtschaft
ist es möglich eine breite Zugänglichkeit zum Pollution Police
Angebot für alle Kinder und Jugendlichen zu schaffen. Außerdem
werden die o.g. Vielseitigkeitsprojekte und der Unterhalt des
Jugendheimes unter Anderem durch diese Mittel finanziert.
-
Unterstützung zur
Gründung von lokalen Ortsgruppen, die wiederum gemeinnützige Vereine
sind. Das macht den Pollution Police e.V. langfristig zu einem
Dachverband.
§ 3 Selbstlosigkeit,
Mittelverwendung
1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des
Vereins keine
Anteile aus dem Vereinsvermögen.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewie-
sener Auslagen.
§ 4 Mitglieder
Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person sein.
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet durch den Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
Das Mitglied kann
schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden. Ansonsten verlängert
sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr und erlischt
dann. Eine schriftlichre Bestätigung des Vereinsaustrittes erfolgt durch
den Vorstand.
Ehrenmitglieder können
ohne Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung schriftlich ihren Austritt
gegenüber einem Vorstandsmitglied erklären.
Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Voraussetzung
ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate
vergangen sind und das Mitglied über den drohenden Ausschluß informiert
wurde. Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn in den
oben genannten Fällen die Zustellung einer Mahnung nur deswegen nicht
erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist
oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist
nach Möglichkeit von dem Ausschluss in Kenntnis zu setzen.
Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen Regeln
verstößt, die dem Zweck des Vereines dienen. In diesem Falle kann der
Ausschluss vom Vorstand entschieden werden.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern
werden monatliche Beiträge erhoben. Darüber hinaus kann, wenn es der
Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Engpässe
des Vereins dient, eine besondere Umlage erhoben werden.
Die Höhe des
Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist
jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Die Mitglieder erklären
sich damit einverstanden, dass die Beiträge und Umlagen im
Lastschriftverfahren eingezogen werden.
Weitere Geschwister
oder Familienmitglieder zahlen nur einen hälftigen Beitrag.
Ehrenmitglieder, die
von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 tel Mehrheit gewählt wurden,
sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht zur Zahlung
von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann im
Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen (z.B. bei
minderbemittelten Familien).
Sämtliche durch das
Mitglied entstandene (z.B. Rücklastschriften, Mahngebühren etc.) sind
durch das Mitglied dem Verein zu erstatten.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des
Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird für die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des
Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann
Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht
zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Der Entwickler des
Projektes „Pollution Police“ und Vereinsgründer Dirk Leiber gehört dem
Vorstand lebenslang an. Seine Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch
Rücktrittserklärung gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes oder bei
Handlungsunfähigkeit. Solange Dirk Leiber dem Vorstand als Mitglied
angehört, steht ihm der Vorsitz im Vereinsvorstand zu, sofern er hierauf
nicht durch Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand verzichtet hat.
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§ 8
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentlche
Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des
Vereins dient oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von
25% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 9 Einberufung der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner
Verhinderung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die
Einberufung erfolgt durch ein Einladungsschreiben. Diesem ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung hinzuzufügen. Bei einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der in §8 dieser
Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand
die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit
aufzunehmen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zusätzliche
Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin bei der Vereinsgeschäftstelle einzureichen.
§ 10 Gang der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Ist dieser auch
verhindert oder wünscht die Mitgliederversammlung dies, kann die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Ein
Versammlungsleiter ist auch dann zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand
gewählt werden soll.
Die Tagesordnung kann
vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt
werden. Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten
Tagesordnung unter Einhaltung der in §9 genannten Frist erfolgen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der
Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins
sind die Stimmen von 80% der Mitglieder erforderlich.
Die
Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. In dem von ihm
geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses niederzuschreiben. Das
Protokoll haben der Versammlungsleiter bzw. der Vorstandsvorsitzende und
der Versammlungsleiter sowie der Protokollführer zu unterschreiben.
Eine Aufgabe der
Mitgliederversammlung ist die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Rechnungsprüfung
Auf der
Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und
Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das
Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 12 Einstellungen und
Beschäftigungsverhältnisse
Einstellungen und
Beschäftigungsverhältnisse werden vom Vorstand vorgenommen.
§ 13 Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Haftung
Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereines ist Kleve,
Deutschland
Der Verein und seine
Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber – soweit dies
gesetzlich zulässig beschränkt werden kann – grundsätzlich nur für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 14 Auflösung des
Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der
1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
fällt das
verbleibende Vermögen des Vereins an die:
Offene Kinder und
Jugendeinrichtung Weezer Wellenbrecher Bahnstrasse 36 in 47652 Weeze,
die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Diese Einrichtung ist eine Jugendeinrichtung der Gemeinde Weeze
(kommunale Jugendeinrichtung). Sollte diese Einrichtung bei Auflösung
des Vereines nicht mehr existieren, entscheiden die Liquidatoren an
welchen gemeinnützigen Zweck das Vermögen des Vereins geht.
Die Verlegung des
Vereinssitzes und Satzungsänderungen wurden von der Hauptversammlung am
09.09.2009 beschlossen.
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